Detailansicht
11.07.2024

Neue Regelungen für Gerüstbau: für E-Handwerke ändert sich (fast) nichts

Gerüstbauleistungen sind seit 1. Juli stärker eingegrenzt. So braucht es nun in einigen Fällen eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Bild: Pixabay

In Folge von Nachbesserungen am Übergangsgesetz (Übergangsgesetz aus Anlass des zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften) gibt es seit 1. Juli 2024 Änderungen für Unternehmen, die Leistungen im Bereich „Gerüstbau“ anbieten.

Eintragung in Handwerksrolle
Den im Übergangsgesetz genannten 22 Handwerken wird das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten nun nicht mehr als wesentliche Tätigkeit zugeordnet. Betriebe, die Gerüstbauleistungen auch künftig isoliert oder für Dritte anbieten möchten, müssen daher ab sofort mit dem Gerüstbauerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Kann kein Meistertitel im Gerüstbauerhandwerk oder eine äquivalente Qualifikation nachgewiesen werden, ist unter Umständen eine Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder eine Ausübungsberechtigung nach §§ 7a oder 7b HwO möglich. Im Fall von §§ 7a und 8 HwO sind die erforderlichen bzw. notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachzuweisen.

Neben den Gerüstbauern ist es den im Übergangsgesetz genannten 22 weiteren Gewerken jedoch weiterhin erlaubt, Gerüste aufzubauen, wenn diese für ihre Arbeit erforderlich sind. Das gilt zum Beispiel für Dachdecker, Stuckateure oder eben auch für Elektrotechniker, etwa im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage (PV-Anlage).

Voraussetzungen für Gerüstbauleistungen
Daneben besteht generell für alle zulassungspflichtigen Handwerke die Möglichkeit, Gerüstbauleistungen im Rahmen von § 5 HwO zu erbringen. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Gerüstbauleistung mit dem Leistungsangebot des jeweiligen Gewerbes technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen. Bei dieser Möglichkeit durch § 5 HwO ist jedoch zu beachten, dass für diese Gerüstbauleistung nicht geworben werden darf und sie eine untergeordnete Rolle (höchstens 20 % des Auftragsvolumens) spielen muss. Eine Beteiligung an Ausschreibungen für Gerüstbauleistungen ist hier ebenfalls nicht möglich.

Weiterhin erlaubt für E-Handwerker ist …

  • … das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten im Zusammenhang mit der eigenen Leistungserbringung.
  • … anderen Gewerken Gerüste, die für die eigene Tätigkeit am Bauvorhaben aufgestellt wurden (z. B. für die Montage einer PV-Anlage), im Rahmen von § 5 HwO zur Nutzung zu überlassen.

Was hat sich für E-Handwerker geändert?
Ohne Eintragung in die Handwerksrolle für das Gerüstbauerhandwerk dürfen auch E-Handwerker keine eigenständigen Gerüstbauleistungen für Dritte anbieten und umsetzen.

Quelle: ZVEH

Sie möchten Mitglied werden? Schreiben Sie uns: mail@eh-bb.de oder rufen Sie uns an: 030/8595580